KAPITEL IV CBAM-ZERTIFIKATE

Artikel 23 Rückkauf von CBAM-Zertifikaten · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)

(1) Auf Ersuchen eines zugelassenen CBAM-Anmelders kauft der Mitgliedstaat, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben.
(2) Die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die nach Maßgabe von Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt, zu deren Ankauf der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 Absatz 2 im Kalenderjahr des Erwerbs der CBAM-Zertifikate verpflichtet war.
(2a) Abweichend von Absatz 2 können CBAM-Zertifikate, die im Jahr 2027 in Bezug auf die grauen Emissionen für das Jahr 2026 erworben wurden, 2027 zurückgekauft werden.
(3) Der Rückkaufpreis eines CBAM-Zertifikats ist der vom zugelassenen CBAM-Anmelder beim Kauf für dieses Zertifikat gezahlte Preis.

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