KAPITEL V REGELN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN

Artikel 25a Überwachung und Durchsetzung des massenbasierten Schwellenwerts · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)

(1) Die Kommission überwacht die Einfuhr von Waren zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts.
(2) Gelangt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung sowie der ihr von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, diese Information sowie die Grundlage für ihre vorläufige Bewertung.
(3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer, der kein zugelassener CBAM-Anmelder ist, den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so erlässt sie unverzüglich eine entsprechende Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen und enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer über die nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen, einschließlich gegebenenfalls der Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 zu erlangen, bevor weitere Waren eingeführt werden. Außerdem teilt die zuständige Behörde diese Entscheidung den Zollbehörden und der Kommission über das CBAM-Register mit.
(4) Zwecks Feststellung, ob ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, lässt die zuständige Behörde eine Vorgehensweise, Vorkehrung oder eine Reihe solcher Vorgehensweisen oder Vorkehrungen außer Acht, die in erster Linie oder als einem der Hauptzwecke dazu eingeführt wurden, den massenbasierten Schwellenwert zu unterschreiten, und welche unangemessen sind.
(5) Für den Zweck der Überwachung gemäß diesem Artikel, ermittelt die Kommission regelmäßig, mindestens einmal pro Kalenderjahr oder wann immer dies erforderlich ist, auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem massenbasierten Schwellenwert und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 festgestellt werden, spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte. Diese Risikofaktoren und besonders zu beachtenden Punkte werden den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Zollbehörden mitgeteilt.

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