KAPITEL II PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER

Artikel 5 Antrag auf Zulassung · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)

(1) Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer hat vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu beantragen (im Folgenden Antrag auf Zulassung).
(1a) Ein indirekter Zollvertreter hat vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen. Ein indirekter Zollvertreter fungiert als zugelassener CBAM-Anmelder, wenn dieser indirekte Zollvertreter von einem Einführer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 benannt wird und sich bereit erklärt, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, unabhängig davon, ob der Einführer nach Artikel 2a der vorliegenden Verordnung von den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung befreit ist.
(1b) Findet Artikel 2a Anwendung, so stellt der Einführer den Zulassungsantrag in denjenigen Fällen, in denen dieser Einführer davon ausgeht, dass er den massenbasierten Schwellenwert überschreiten wird.
(2) Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so hat der indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen, unabhängig davon, ob der Einführer nach Artikel 2a von den Verpflichtungen aus dieser Verordnung befreit ist.
(2a) Handelt ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder auf Rechnung eines Einführers, so unterliegt der indirekte Zollvertreter in Bezug auf die von diesem indirekten Zollvertreter auf Rechnung des Einführers eingeführten Waren den Verpflichtungen, die gemäß dieser Verordnung für diesen Einführer gelten.
(3) Der Antrag auf Zulassung wird über das gemäß Artikel 14 eingerichtete CBAM-Register eingereicht.
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener CBAM-Anmelder in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert. Einfuhren müssen pro Grenze über Zeiträume von höchstens einer Stunde gemessen werden, und innerhalb desselben Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit möglich.
(5) Der Antrag auf Zulassung muss die folgenden Angaben zum Antragsteller enthalten:
  1. a. Name, Anschrift und Kontaktangaben;
  2. b. EORI-Nummer;
  3. c. in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
  4. d. Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
  5. e. ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
  6. f. Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;
  7. g. geschätzte Einfuhrmenge von Waren in das Zollgebiet der Union nach Warenart und Informationen über die Einfuhrmitgliedstaaten für das Kalenderjahr der Antragstellung und das darauffolgende Kalenderjahr;
  8. ga. die Nummer des Zertifikats des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Zertifikat), sofern dem Antragsteller der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erteilt wurde, gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
  9. h. Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
(6) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen.
(7) Der zugelassene CBAM-Anmelder unterrichtet die zuständige Behörde über das CBAM-Register unverzüglich über alle Änderungen an den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels gemachten Angaben, die aufgetreten sind, nachdem die Entscheidung, den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 17 zu gewähren, getroffen wurde, die diese Entscheidung oder den Inhalt der mit dieser Entscheidung erteilten Zulassung beeinflussen könnten.
(7a) Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann eine Person mit der Vorlage von CBAM-Erklärungen gemäß Artikel 6 beauftragen, die auf Rechnung und im Namen dieses zugelassenen CBAM-Anmelders handelt. Der zugelassene CBAM-Anmelder bleibt für die Einhaltung der gemäß dieser Verordnung für ihn geltenden Verpflichtungen verantwortlich.
(8) Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der zuständigen Behörde und der Kommission, das einheitliche Standardformat des Antrags auf eine Zulassung und die Verfahren zur Übermittlung eines derartigen Antrags über das CBAM-Register, auf die von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der zugelassenen CBAM-Anmelder durch die zuständigen Behörden für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

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