Artikel 6 CBAM-Erklärung · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)
(1) Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM-Register, um bis zum 30. September jedes Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
- a. die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, einschließlich der eingeführten Waren unterhalb des massenbasierten Schwellenwerts;
- b. die gesamten grauen Emissionen der unter Buchstabe a genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne der jeweiligen Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und — bei Ermittlung der grauen Emissionen auf Grundlage der tatsächlichen Emissionen — überprüft gemäß Artikel 8;
- c. die Gesamtzahl der den gesamten grauen Emissionen gemäß Buchstabe b entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;
- d. gegebenenfalls Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.
(3) Werden in einem Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn es sich bei den Veredelungserzeugnisse nicht um in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Güter handelt. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.
(4) Handelt es sich bei den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten eingeführten Waren um in einer passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an.
(5) Handelt es sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung separat Null für die gesamten grauen Emissionen an, die diesen Waren entsprechen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung zu erlassen, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland oder andere Drittland und jede zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 untermauert werden, insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen, des gezahlten CO2-Preises, des Standard-CO2-Preises für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4, in Bezug auf das Verfahren zur Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe der in Absatz 2 Buchstabe c genannten CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den zugelassenen CBAM-Anmelder. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.