Artikel 7 Berechnung der grauen Emissionen · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)
(1) Mit Waren verbundene graue Emissionen werden nach den Verfahren gemäß Anhang IV berechnet. Für die in Anhang II aufgeführten Waren werden nur die direkten Emissionen berechnet und berücksichtigt.
(2) Die mit anderen Waren als Strom verbundenen grauen Emissionen werden wie folgt ermittelt:
- a. auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummern 2 und 3 oder
- b. durch Bezugnahme auf Standardwerte nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.1.
(3) Mit eingeführtem Strom verbundene graue Emissionen werden anhand von Standardwerten nach dem Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.2 ermittelt, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 5 aufgelisteten Kriterien für eine Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.
(4) Graue indirekte Emissionen werden nach der in Anhang IV Nummer 4.3 beschriebenen und in den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten weiter spezifizierten Methode berechnet, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 6 aufgeführten Kriterien die Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.
(5) Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer erforderlichenfalls die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI prüfen können und damit die Kommission und die zuständige Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 überprüfen können.
(6) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 5 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
- a. die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, die mit den vom EU-EHS abgedeckten Elementen der Berechnungsverfahren in Einklang stehen, und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads der Daten und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als einfache Waren beziehungsweise komplexe Waren im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind auch die Elemente festzulegen, anhand deren nachgewiesen wird, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für eingeführten Strom und für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 zu rechtfertigen, erfüllt sind; und
- b. die Anwendung der Elemente der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 4 im Einklang mit Anhang IV Nummer 4.3.