Artikel 54a Berichterstattung und Überprüfung · Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (CLP)
(1) Bis zum 11. Dezember 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen wissenschaftlichen Bericht über die Prüfung von Informationen über aus Pflanzen gewonnene Stoffe, die mehr als einen Bestandteil enthalten, vor. Diesem Bericht kann erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
(2) Bis zum 11. Dezember 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht vor, in dem bewertet wird, ob die Anforderungen in Anhang II Abschnitte 3.1 und 3.2 über kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise auf andere Gefahrenklassen ausgeweitet werden müssen. Sofern die Ergebnisse des Berichts dies rechtfertigen, handelt die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1.