TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › TITEL II ANWENDUNGSEBENEN › KAPITEL 2 Aufsichtliche Konsolidierung › Abschnitt 1 Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 10a Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.

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