TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 1 Allgemeine Grundsätze

Artikel 110a Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht