Artikel 112 Risikopositionsklassen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
- a. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,
- b. Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,
- c. Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen,
- d. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,
- e. Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,
- f. Risikopositionen gegenüber Instituten,
- g. Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
- h. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
- i. durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen,
- j. ausgefallene Risikopositionen,
- k. aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen,
- l. Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,
- m. Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,
- n. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,
- o. Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),
- p. Beteiligungsrisikopositionen,
- q. sonstige Posten.