TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 2 Standardansatz › Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

Artikel 112 Risikopositionsklassen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
  1. a. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,
  2. b. Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,
  3. c. Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen,
  4. d. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,
  5. e. Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,
  6. f. Risikopositionen gegenüber Instituten,
  7. g. Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
  8. h. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
  9. i. durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen,
  10. j. ausgefallene Risikopositionen,
  11. k. aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen,
  12. l. Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,
  13. m. Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,
  14. n. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,
  15. o. Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),
  16. p. Beteiligungsrisikopositionen,
  17. q. sonstige Posten.

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