Artikel 122 Risikopositionen gegenüber Unternehmen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.Tabelle 1Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %50 %75 %100 %150 %150 %
(2) Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.