Artikel 132 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Prozentsatz der von dem betreffenden Institut gehaltenen Anteile.
(2) Sind die Bedingungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, so dürfen die Institute den Transparenzansatz gemäß Artikel 132a Absatz 1 oder den mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absatz 2 anwenden.
(3) Die Institute dürfen den risikogewichteten Positionsbetrag von Risikopositionen eines OGA im Einklang mit den in Artikel 132a genannten Ansätzen bestimmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. a)bei dem OGA handelt es sich um
- i) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
- ii) einen AIF, der von einem nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU registrierten EU-AIFM verwaltet wird;
- iii) einen AIF, der von einem nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird;
- iv) einen AIF, der von einem nach Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird;
- v) einen Nicht-EU-AIF, der von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet und nach Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben wird;
- vi) einen Nicht-EU-AIF, der nicht in der Union vertrieben und von einem in einem Drittland niedergelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird, der unter einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU fällt;
- b. b)der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:
- i) die Kategorien von Vermögenswerten, in die der OGA investieren darf;
- ii) falls Anlagehöchstgrenzen gelten, die entsprechenden Grenzen und die Methoden zu ihrer Berechnung;
- c. c)die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:
- i) über die Risikopositionen des OGA wird mindestens so häufig Bericht erstattet wie über jene des Instituts;
- ii) die Granularität der Finanzinformationen reicht aus, um dem Institut zu ermöglichen, den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA nach dem von dem Institut gewählten Ansatz zu berechnen;
- iii) wendet das Institut den Transparenzansatz an, werden die Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen durch einen unabhängigen Dritten geprüft.
(4) Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. a)Der betreffende Dritte ist
- i) die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder
- ii) im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Bedingung erfüllt;
- b. der Dritte führt die Berechnung gemäß den Ansätzen nach Artikel 132a Absätze 1, 2bzw. 3 durch;
- c. ein externer Prüfer hat die Richtigkeit der Berechnung des Dritten bestätigt.
(5) Wendet ein Institut für den Zweck der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA (OGA der Stufe 1) die in Artikel 132a genannten Ansätze an, und handelt es sich bei einer der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA der Stufe 1 um eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA (OGA der Stufe 2), so darf der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen des OGA der Stufe 2 unter Verwendung eines der drei in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Ansätze berechnet werden. Das Institut darf den Transparenzansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen von OGA in Stufe 3 und darüber nur dann verwenden, wenn es diesen Ansatz für die Berechnung in der vorangegangenen Stufe verwendet hat. In jedem anderen Szenario verwendet es das Ausweichkonzept.
(6) Für den nach dem Transparenzansatz und dem mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA besteht eine Obergrenze, die dem nach dem Ausweichkonzept berechneten risikogewichteten Betrag der Risikopositionen dieses OGA entspricht.
(7) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Institute, die den Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 anwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit einem nach der Formel gemäß Artikel 132c berechneten Risikogewicht (RW*i) berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. die Institute bilanzieren den Wert ihrer Anteilsbestände an OGA zu den Anschaffungskosten, aber bei Anwendung des Transparenzansatzes bilanzieren sie den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des OGA zum Zeitwert;
- b. eine Änderung des Marktwerts der Anteile, für die die Institute den Wert zu den Anschaffungskosten bilanzieren, ändert weder den Betrag der Eigenmittel dieser Institute noch den mit diesen Beständen verbundenen Risikopositionswert.