TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 2 Standardansatz › Abschnitt 3 Anerkennung und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen › Unterabschnitt 1 Anerkennung von ECAI

Artikel 135 Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Eine externe Bonitätsbeurteilung darf nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Risikoposition nach diesem Kapitel herangezogen werden, wenn sie von einer ECAI stammt oder von einer ECAI in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bestätigt wurde.
(2) Die EBA veröffentlicht das Verzeichnis der ECAI im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf ihrer Website.
(3) Die ESMA erstellt bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht darüber, ob ESG-Risiken in den Risikobewertungsmethoden der ECAI angemessen berücksichtigt werden, und legt diesen Bericht der Kommission vor.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht