Artikel 148 Bedingungen für die Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Risikopositionsklassen und Geschäftsbereichen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Ein Institut, das gemäß Artikel 107 Absatz 1 den IRB-Ansatz anwenden darf, führt den IRB-Ansatz zusammen mit einem etwaigen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen bei mindestens einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen ein. Sobald ein Institut den IRB-Ansatz für eine bestimmte Risikopositionsart innerhalb einer Risikopositionsklasse eingeführt hat, tut es dies für alle Risikopositionen innerhalb dieser Risikopositionsklasse, es sei denn, das Institut hat von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 die Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung des Standardansatzes erhalten.
(2) Die zuständigen Behörden legen den Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Institut und ein etwaiges Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den IRB-Ansatz für alle Risikopositionen innerhalb einer bestimmten Risikopositionsklasse für verschiedene Risikopositionsarten innerhalb desselben Geschäftsbereichs und für verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder für die Verwendung von IRB-CCF einführen müssen. Dieser Zeitraum muss von den zuständigen Behörden angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des betreffenden Instituts oder eines etwaigen Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie der Zahl und Art der einzuführenden Ratingsysteme als angemessen betrachtet werden.
(3) Institute führen den IRB-Ansatz gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen ein. Die zuständige Behörde gestaltet diese Bedingungen so, dass sie sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv mit dem Ziel genutzt wird, niedrigere Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionsarten oder Geschäftsbereiche zu erreichen, die noch in den IRB-Ansatz oder in die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder in die Verwendung von IRB-CCF einzubeziehen sind.
(4) Institute, die den IRB-Ansatz erst nach dem 1. Januar 2013 erstmals angewandt haben oder bis zu diesem Datum entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden in der Lage sein mussten, bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den Standardansatz anzuwenden, müssen während der Übergangsfrist weiterhin in der Lage sein, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für alle ihre Risikopositionen den Standardansatz anzuwenden, bis sie von den zuständigen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass diese die Gewissheit haben, dass die Umsetzung des IRB-Ansatzes mit hinreichender Sicherheit durchgeführt wird.
(5) Ein Institut, dem erlaubt worden ist, den IRB-Ansatz auf irgendeine Risikopositionsklasse anzuwenden, wendet den IRB-Ansatz auch auf die Risikopositionsklasse Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e — es sei denn, ihm wurde gemäß Artikel 150 erlaubt, auf Beteiligungsrisikopositionen den Standardansatz anzuwenden — und auf die Risikopositionsklasse Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g an.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden die geeignete Vorgehensweise und den Zeitplan bei der schrittweisen Ausweitung des IRB-Ansatzes auf die in Absatz 3 genannten Risikopositionsklassen festlegen.