TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 3 Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) › Abschnitt 4 PD, LGD Und Laufzeit › Unterabschnitt - 1 Durch Garantien von Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der EZB abgedeckte Risikopositionen

Artikel 159a Nichtanwendung der PD- , LGD- und CCF-Input -Mindestwerten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Für die Zwecke des Kapitels 3 und insbesondere im Hinblick auf Artikel 160 Absatz 1, Artikel 161 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 8c gelten die PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten bei Risikopositionen, die durch eine anerkennungsfähige Garantie eines Zentralstaats, einer Zentralbank oder der EZB abgedeckt sind, nicht für den durch diese Garantie abgedeckten Teil der Risikoposition. Der nicht durch diese Garantie abgedeckte Teil der Risikoposition unterliegt jedoch den betreffenden PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten.

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