TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 3 Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) › Abschnitt 4 PD, LGD Und Laufzeit › Unterabschnitt 3 Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD-/LGD-Methode verfahren werden muss

Artikel 165 Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD/LGD-Methode verfahren werden muss · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) PD werden nach den für Risikopositionen gegenüber Unternehmen geltenden Methoden ermittelt.
(2) Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios darf die LGD mit 65 % angesetzt werden. Bei allen anderen derartigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.
(3) M wird bei allen Positionen mit fünf Jahren angesetzt.

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