TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › TITEL II ANWENDUNGSEBENEN › KAPITEL 2 Aufsichtliche Konsolidierung › Abschnitt 2 Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung

Artikel 18 Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die den in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, nehmen eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vor, die ihre Tochterunternehmen sind. Die Absätze 3 bis 6 und 9 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder bei einer Liquiditätsuntergruppe gemäß den Artikeln 8 und 10 auf teilkonsolidierter Basis angewandt werden.
(2) Die Anbieter von Nebendienstleistungen werden in den Fällen und gemäß den Methoden, die in diesem Artikel festgelegt sind, in die Konsolidierung einbezogen.
(3) Stehen Unternehmen untereinander in der in Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.
(4) Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, werden gemäß ihrem Kapitalanteil quotenkonsolidiert, wenn die Haftung dieser Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.
(5) In anderen als den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(6) Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:
  1. a. ein Institut übt nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und
  2. b. zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute unterstehen einer einheitlichen Leitung, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist.
(7) Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut oder ein Finanzinstitut ist oder hält es eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen, so wendet es auf dieses Tochterunternehmen oder diese Beteiligung die Äquivalenzmethode an. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(8) Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut oder Finanzinstitut ist und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen ist;
  2. b. es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Institut beschließt, für dieses Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen, selbst wenn es keinen vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, solche Unterstützung bereitzustellen, oder auch über bestehende vertragliche Verpflichtungen in diesem Sinne hinaus.
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 3 bis 6 und 8 beschriebenen Fällen aus.
(10) Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht über die Vollständigkeit und Angemessenheit der Begriffsbestimmungen und Bestimmungen dieser Verordnung über die Beaufsichtigung aller Arten von Risiken, denen Institute ausgesetzt sind, auf konsolidierter Ebene vor. Die EBA bewertet dabei insbesondere etwaige verbleibende Diskrepanzen bei diesen Begriffsbestimmungen und Bestimmungen neben ihrem Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen sowie jeden übrigen Aspekt, der ungewollte Einschränkungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung mit sich bringen könnte, die umfassend ist und an neue Risikoquellen oder -arten oder an Strukturen, die zu Aufsichtsarbitrage führen könnten, angepasst werden kann. Die EBA aktualisiert ihren Bericht mindestens einmal alle zwei Jahre.

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