Artikel 183 Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Unternehmen, wenn dabei eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) In Bezug auf anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien gelten die folgenden Anforderungen:
- a. Institute haben klar festgelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennen,
- b. für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner (Artikel 171, 172 und 173),
- c. die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch verändert werden, gilt nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden,
- d. es handelt sich um eine uneingeschränkte Garantie.
(1a) Institute können Absicherungen ohne Sicherheitsleistung entweder anhand des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen gemäß diesem Artikel anerkennen, sofern die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt sind, oder anhand des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD nach Artikel 236a, sofern die Anforderungen des Kapitels 4 an die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Institute müssen über klare Richtlinien für die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung auf Risikoparameter verfügen. Die Richtlinien der Institute müssen mit ihrer internen Risikomanagementpraxis vereinbar sein und die Anforderungen dieses Artikels widerspiegeln. Aus diesen Richtlinien muss klar hervorgehen, welche spezifischen der in diesem Absatz beschriebenen Methoden für die einzelnen Ratingsysteme verwendet werden, und Institute wenden diese Richtlinien im Zeitverlauf konsistent an.
(2) Institute haben klar festgelegte Kriterien, nach denen sie Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen und im Falle von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen auch den Prozess der Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools anpassen, um bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Auswirkung von Garantien Rechnung zu tragen. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen der Artikel 171, 172 und 173.
(3) Die Anforderungen dieses Artikels an Garantien gelten auch für Einzeladressen-Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verbindlichkeit, die zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses herangezogen wird, gelten die Anforderungen des Artikels 216 Absatz 2. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen gilt dieser Absatz für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools.
(4) Erkennen die Institute Absicherungen ohne Sicherheitsleistung über den Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen an, so darf das Risikogewicht, das dem besicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition zugewiesen wird, nicht niedriger sein als die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers. Zu diesem Zweck wird die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers wie in Artikel 236a dargelegt anhand derselben PD, LGD und Risikogewichtsfunktion berechnet wie bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber.
(5) Bei Garantien an Privatkunden gelten die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 auch für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools und die PD-Schätzung.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen aus, unter denen zuständige Behörden die Anerkennung bedingter Garantien gestatten können.