Artikel 196 Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei berücksichtigen. Unbeschadet des Artikels 299 müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen der Artikel 197 und 198 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.