TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › TITEL II ANWENDUNGSEBENEN › KAPITEL 2 Aufsichtliche Konsolidierung › Abschnitt 3 Aufsichtlicher Konsolidierungskreis

Artikel 20 Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten in umfassender Abstimmung zusammen
  1. a. bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az genannten Erlaubnisse, um zu entscheiden, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte;
  2. b. um festzustellen, ob die in Artikel 422 Absatz 9 und Artikel 425 Absatz 5 genannten, durch die in Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6 technischen Regulierungsstandards der EBA ergänzten Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung erfüllt sind.
(2) Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über
  1. a. den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a,
  2. b. die Bewertung der Kriterien und die Festlegung der speziellen Behandlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
(3) Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt
  1. a. mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter;
  2. b. mit dem Tag des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden.
(4) Wenn die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a. Die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beschneidet nicht die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.
(5) Gelangen die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe b.
(6) Verwenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft den in Artikel 143 genannten IRB-Ansatz einheitlich, so gestatten die zuständigen Behörden, dass das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Kriterien gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.
(7) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
(8) Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9 und Artikel 283 und 325az aus.

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