TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 3 Anforderungen › Unterabschnitt 1 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 211 Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingrisikopositionen als besichert ansehen zu können · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Risikopositionen aus Leasinggeschäften werden von den Instituten als durch das Leasingobjekt besichert angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. Die Bedingungen nach Artikel 208 bzw. 210 für die Anerkennung der betreffenden Art von Leasingobjekt als Sicherheit sind erfüllt;
  2. b. der Leasinggeber verfügt im Hinblick auf den Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Standort, Alter und geplante Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement, das auch eine angemessene Überwachung des Wertes der Sicherheit einschließt;
  3. c. der Leasinggeber ist rechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts und zur zeitnahen Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte in der Lage;
  4. d. soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD-Höhe festgestellt, geht die Differenz zwischen dem noch nicht getilgten Betrag und dem Marktwert der Sicherheit nicht über den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts hinaus.

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