Artikel 213 Gemeinsame Anforderungen an Garantien und Kreditderivate · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 gilt eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Die Absicherung ist unmittelbar;
- b. der Umfang der Absicherung ist unmissverständlich festgelegt und unstrittig;
- c. c)der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht und die
- i) dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung oder Änderung der Absicherung ermöglichen würde;
- ii) bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde;
- iii) den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder der Leasingvertrag für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts nach Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4 abläuft, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen;
- iv) es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;
- d. der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar.
(2) Das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Institut kann den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend darlegen, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken.
(3) Ein Institut erfüllt alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen, die nach dem für seinen Anteil an der Absicherung maßgeblichen Recht für die Durchsetzbarkeit seiner Absicherung ohne Sicherheitsleistung gelten, und leitet alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein.