TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 3 Anforderungen › Unterabschnitt 2 Absicherung ohne Sicherheitsleistung und synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

Artikel 215 Zusätzliche Anforderungen an Garantien · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Garantien können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen.
  2. b. die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung.
  3. c. c)Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
    1. i) Die Garantie erstreckt sich auf alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat;
    2. ii) sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, hat das kreditgebende Institut den anerkannten Garantiebetrag entsprechend herabgesetzt.
(2) Bei Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von Rechtsträgern nach Artikel 214 Absatz 2 gestellt werden oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, gelten die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a. a)Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. i) Die vorläufige Zahlung entspricht einer robusten Schätzung des Betrags des Verlusts, der dem kreditgebenden Institut entstehen dürfte, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden;
    2. ii) die vorläufige Zahlung ist proportional zur Garantiedeckung;
  2. b. das kreditgebende Institut kann der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen; die entsprechende Begründung wird angemessen dokumentiert und unterliegt einem speziellen internen Genehmigungs- und Prüfungsverfahren.

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