TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 4 Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 1 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 219 Bilanzielles Netting · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut für die Zwecke der Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung auf jene Darlehen und Einlagen, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt.

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