TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 4 Kreditrisikominderung › Abschnitt 4 Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung › Unterabschnitt 1 Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 229 Bewertungsgrundsätze für anerkennungsfähige Sicherheiten außer Finanzsicherheiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Bei der Bewertung von Immobilien müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt sein:
  1. a. Der Wert wird unabhängig vom Prozess des Instituts für Hypothekenerwerb, Kreditbearbeitung und Kreditvergabeentscheidung von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt;
  2. b. b)der Wert wird anhand vorsichtiger konservativer Bewertungskriterien geschätzt, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. i) Erwartete Preissteigerungen werden nicht in den Wert miteinbezogen;
    2. ii) der Wert wird angepasst, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der aktuelle Marktwert deutlich über dem Wert liegt, der über die Laufzeit des Darlehens nachhaltig erzielbar wäre;
  3. c. der Wert wird transparent und klar dokumentiert;
  4. d. der Wert liegt nicht über dem Marktwert der Immobilie, falls dieser bestimmbar ist;
  5. e. wird die Immobilie neu bewertet, so darf der Immobilienwert nicht über dem Durchschnittswert, der in den vorangegangenen sechs (bei Wohnimmobilien) bzw. acht Jahren (bei Gewerbeimmobilien) für diese oder eine vergleichbare Immobilie ermittelt wurde, oder dem Wert bei Entstehung liegen, je nachdem, welcher Wert höher ist.
(2) Bei Forderungen ist der Wert der Forderungsbetrag.
(3) Sachsicherheiten, bei denen es sich nicht um Immobiliensicherheiten handelt, werden von den Instituten zum Marktwert bewertet. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Marktwert der geschätzte Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die bei der Bewertung des Begriffs vergleichbare Immobilie nach Absatz 1 Buchstabe e zu berücksichtigen sind.

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