TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN › TITEL II ANWENDUNGSEBENEN › KAPITEL 2 Aufsichtliche Konsolidierung › Abschnitt 3 Aufsichtlicher Konsolidierungskreis

Artikel 24 Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht