Artikel 248 Risikopositionswert · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Der Risikopositionswert einer Verbriefungsposition wird wie folgt berechnet:
- a. Der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Buchwert, der nach der Anwendung jeglicher einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 verbleibt;
- b. der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110, multipliziert mit dem in diesem Buchstaben festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Außer im Fall von Barkreditfazilitäten beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %. Zur Bestimmung des Risikopositionswerts des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden Risikopositionen Vorrang hat und wenn das Institut der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass es eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils anwendet.
- c. der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird nach Kapitel 6 festgelegt;
- d. ein Originator kann von dem Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die gemäß Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt wird oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, den Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 110 und alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben;
- e. e)der Risikopositionswert eines synthetischen Zinsüberschusses umfasst, soweit anwendbar, Folgendes:
- i) alle Erträge aus verbrieften Risikopositionen, die der Originator nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht und vertraglich für die Transaktion als synthetische Zinsüberschüsse bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
- ii) alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator in früheren Zeiträumen vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
- iii) alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für den aktuellen Zeitraum vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
- iv) alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für künftige Zeiträume vertraglich bestimmt hat.
Für die Zwecke dieses Buchstabens werden Beträge, die als Sicherheit oder zur Bonitätsverbesserung im Zusammenhang mit der synthetischen Verbriefung bereitgestellt werden und bereits nach Maßgabe dieses Kapitels einer Eigenmittelanforderung unterliegen, beim Risikopositionswert nicht berücksichtigt.
(2) Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Positionen in einer Verbriefung, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nur eine der Positionen ein.
(3) Ist Artikel 270c Buchstabe d auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms forderungsgedeckter Geldmarktpapiere emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von der Liquiditätsfazilität gedeckt sind und die Liquiditätsfazilität mit dem Geldmarktpapier gleichrangig ist, sodass sie eine sich überschneidende Position bilden. Das Institut setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis, wenn es die in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen angewandt hat. Für die Zwecke der Bestimmung des in diesem Absatz festgelegten Deckungsgrads von 100 % kann das Institut andere Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des Programms forderungsgedeckter Geldmarktpapiere berücksichtigen, sofern sie eine sich überschneidende Position mit dem Geldmarktpapier bilden.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, wie die Originatoren den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Risikopositionswert zu bestimmen haben, wobei die einschlägigen Verluste, die durch synthetische Zinsüberschüsse gedeckt werden sollen, zu berücksichtigen sind.