Artikel 256 Bestimmung von unterem Tranchierungspunkt (Attachment Point) (A) und oberem Tranchierungspunkt (Detachment Point) (D) · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den unteren Tranchierungspunkt (A) bei dem Schwellenwert fest, ab dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen der betreffenden Verbriefungsposition zugeordnet würden.
(2) Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den oberen Tranchierungspunkt (D) bei dem Schwellenwert fest, bei dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen einen kompletten Verlust des eingesetzten Kapitals bei der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition bewirken würden.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 behandeln die Institute Übersicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung als Tranchen und die Vermögenswerte, die solche Konten einschließen, als zugrunde liegende Risikopositionen.
(4) Unberücksichtigt lassen die Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Reservekonten ohne Sicherheitsleistung und Vermögenswerte, die keine Bonitätsverbesserung bieten, wie solche, die lediglich eine Liquiditätsunterstützung darstellen, Währungs- oder Zinsswaps und Barreservekonten für diese Positionen in der Verbriefung. Bei Reservekonten mit Sicherheitsleistung und Vermögenswerten, die eine Bonitätsverbesserung darstellen, behandeln die Institute nur die verlustausgleichenden Teile dieser Konten oder Vermögenswerte als Verbriefungspositionen.
(5) Haben zwei oder mehr Positionen einer Transaktion unterschiedliche Laufzeiten, aber die gleiche anteilige Verlustzuweisung, so basiert die Berechnung der unteren Tranchierungspunkte (A) und der oberen Tranchierungspunkte (D) auf dem aggregierten offenen Saldo dieser Positionen; die resultierenden unteren Tranchierungspunkte (A) und oberen Tranchierungspunkte (D) sind identisch.
(6) Für die Zwecke der Berechnung der unteren Tranchierungspunkte (A) und der oberen Tranchierungspunkte (D) einer synthetischen Verbriefung behandelt der Originator der Verbriefung den Risikopositionswert der Verbriefungsposition, der dem in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e genannten synthetischen Zinsüberschuss entspricht, als Tranche und passt die unteren Tranchierungspunkte (A) und die oberen Tranchierungspunkte (D) der anderen von ihm gehaltenen Tranchen an, indem er diesen Risikopositionswert und den offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen addiert. Institute, bei denen es sich nicht um den Originator handelt, dürfen diese Anpassung nicht vornehmen.