TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 5 Verbriefung › Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge › Unterabschnitt 3 Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

Artikel 259 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:RW = 1250 %wenn D ≤ KirbRW 12,5 · KSSFAKirbwenn A ≥ KirbRWKIRB AD A · 12.5 D KIRBD A · 12.5 · KSSFAKIRBwenn A < Kirb < Ddabei ist:Kirbdie in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender RisikopositionenDder gemäß Artikel 256 bestimmte obere TranchierungspunktAder gemäß Artikel 256 bestimmte untere TranchierungspunktKSSFAKIRBea · u ea · lau ldabei ist:a– (1/(p * Kirb))uD – Kirblmax (A – Kirb; 0)dabei ist:pmax 0,3; A B*1N C* KIRB D*LGD E*MTdabei ist:Ndie gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen;LGDdie gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall;MTdie gemäß Artikel 257 bestimmte Laufzeit der Tranche;die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:ABCDENicht-MengengeschäftVorrangig, granular (N ≥ 25)03,56–1,850,550,07Vorrangig, nicht granular (N < 25)0,112,61–2,910,680,07Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25)0,162,87–1,030,210,07Nicht vorrangig, nicht granular (N < 25)0,222,35–2,460,480,07MengengeschäftVorrangig00–7,480,710,24Nicht vorrangig00–5,780,550,27
(2) Umfasst der zugrunde liegende IRB-Pool sowohl Mengengeschäfts- als auch Nicht-Mengengeschäfts-Risikopositionen, so wird er in einen Mengengeschäfts- und einen Nicht-Mengengeschäfts-Teilpool unterteilt und wird für jeden Teilpool ein gesonderter p-Parameter (samt der entsprechenden Input-Parameter N, Kirb und LGD) geschätzt. Anschließend wird ausgehend von den p-Parametern jedes einzelnen Teilpools und der Nominalgröße der Risikopositionen in jedem einzelnen Teilpool ein gewichteter durchschnittlicher p-Parameter für die Transaktion berechnet.
(3) Wendet ein Institut den SEC-IRBA auf einen gemischten Pool an, so berechnet es den p-Parameter anhand der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen ausschließlich nach dem IRB-Ansatz verfahren wird. Zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt.
(4) Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet: Ni EADi2i EAD2iwobei EADi den mit der i-ten Risikoposition im Pool verbundenen Risikopositionswert bezeichnet.
(5) Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet: LGDi LGDi · EADii EADiwobei LGDi die durchschnittliche LGD aller auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet.
(6) Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool (C1) nicht mehr als 3 % aus, so können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:NC1 · Cm Cm C1m 1 · max1 m · C1,0–1LGD = 0,50wobeiCmden der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet; undmvom Institut festgesetzt wird.
(7) Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, Kirb gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen als:d · KIRB 1 d · KSA,wobeid der Anteil des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die das Institut Kirb über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann.
(8) Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

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