TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 5 Verbriefung › Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge › Unterabschnitt 3 Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

Artikel 266 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Internen Bemessungsansatz · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Beim Internen Bemessungsansatz weist das Institut die unbeurteilte Position des ABCP-Programms oder der ABCP-Transaktion ausgehend von seiner internen Bemessung einer der in Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e bestimmten Ratingklassen zu. Der Position wird ein abgeleitetes Rating zugewiesen, das mit den Bonitätsbeurteilungen übereinstimmt, die dieser Ratingklasse gemäß Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e entsprechen.
(2) Das gemäß Absatz 1 abgeleitete Rating hat bei seiner erstmaligen Vergabe zumindest der Stufe Investment Grade oder besser zu entsprechen und ist für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 263 bzw. Artikel 264 als anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI anzusehen.

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