TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 5 Verbriefung › Abschnitt 3 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge › Unterabschnitt 5 Sonstige Vorschriften

Artikel 269a Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen (NPE) · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
  1. a. NPE-Verbriefung eine NPE-Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/2402;
  2. b. qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefung eine traditionelle NPE-Verbriefung, bei der der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag mindestens 50 % des zum Zeitpunkt des Transfers der zugrunde liegenden Risikopositionen an die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehenden Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt.
(2) Das Risikogewicht für eine Position in einer NPE-Verbriefung wird gemäß Artikel 254 oder 267 berechnet. Für das Risikogewicht gilt eine Untergrenze von 100 %, es sei denn, Artikel 263 findet Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels weisen die Institute der vorrangigen Verbriefungsposition in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung ein Risikogewicht von 100 % zu, es sei denn, Artikel 263 findet Anwendung.
(4) Institute, die den IRB-Ansatz auf Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen nach Kapitel 3 anwenden und für solche Risikopositionen keine eigenen LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, dürfen für die Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge für eine Risikoposition in einer NPE-Verbriefung nicht den SEC-IRBA verwenden und dürfen weder Absatz 5 noch Absatz 6 anwenden.
(5) Für die Zwecke von Artikel 268 Absatz 1 werden erwartete Verluste im Zusammenhang mit qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen nach Abzug des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags und etwaiger zusätzlicher spezifischer Kreditrisikoanpassungen einbezogen.
(6) Abweichend von Absatz 3 können Institute in den Fällen, in denen das nach dem Transparenzansatz nach Artikel 267 berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht weniger als 100 % beträgt, das niedrigere Risikogewicht mit einer Untergrenze von 50 % für das Risikogewicht anwenden.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels wird der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag berechnet, indem der Betrag nach Buchstabe b von dem Betrag nach Buchstabe a subtrahiert wird:
  1. a. der ausstehende Betrag der zugrunde liegenden Risikopositionen der NPE-Verbriefung zum Zeitpunkt der Übertragung dieser Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft;
  2. b. b)die Summe aus
    1. i) dem Erstverkaufspreis der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile der Tranchen der NPE-Verbriefung, die Drittanlegern verkauft wurden, und
    2. ii) den zum Zeitpunkt der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehende Betrag der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile von Tranchen dieser Verbriefung, die der Originator hält.

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