TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko › Abschnitt 7 Vertragliches Netting

Artikel 295 Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 298 als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 erfüllt:
  1. a. bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt und für alle Seiten rechtsverbindlich ist;
  2. b. sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner;
  3. c. produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen von Instituten, die die Genehmigung erhalten haben, die Methode nach Abschnitt 6 auf von dieser Methode erfasste Geschäfte anzuwenden. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA ein Verzeichnis der genehmigten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen.

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