TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko › Abschnitt 7 Vertragliches Netting

Artikel 298 Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Für die Zwecke der Abschnitte 3 bis 6 wird vertragliches Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt.

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