Artikel 301 Sachlicher Geltungsbereich · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
- a. die in Anhang II genannten Derivatkontrakte sowie Kreditderivate,
- b. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und vollständig garantierte Einlagenverleih- oder -leihgeschäfte und
- c. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Anforderungen:
- a. Die Einschüsse umfassen nicht Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen;
- b. die Einschüsse umfassen Sicherheiten, die ein als Clearingmitglied auftretendes Institut oder ein Kunde über den von der ZGP oder dem als Clearingmitglied auftretenden Institut vorgeschriebenen Mindestbetrag hinaus hinterlegt, sofern die ZGP oder das als Clearingmitglied auftretende Institut im einschlägigen Fall das als Clearingmitglied auftretende Institut oder den Kunden daran hindern können, solche überschüssigen Sicherheiten zurückzuziehen;
- c. nutzt eine ZGP die Einschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter seinen Clearingmitgliedern, so behandeln als Clearingmitglieder auftretende Institute diese Einschüsse als Beitrag zum Ausfallfonds.