TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL II EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO › KAPITEL 6 Gegenparteiausfallrisiko › Abschnitt 9 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

Artikel 308 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Der Risikopositionswert des vorfinanzierten Beitrags eines Instituts zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP (DFi) ist der eingezahlte Betrag oder der Marktwert der von dem betreffenden Institut gelieferten Vermögenswerte, abzüglich des Teils des Beitrags, den die qualifizierte ZGP bereits verwendet hat, um ihre Verluste infolge des Ausfalls eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder aufzufangen.
(2) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung der aus ihrem vorfinanzierten Beitrag resultierenden Risikopositionen nach folgender Formel:KimaxKCCPDFiDFCCPDFCM , 8 %2 %DFidabei gilt:Kidie Eigenmittelanforderung;ider Index für das Clearingmitglied;KCCPdas hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird;DFider vorfinanzierte Beitrag;DFCCPdie vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden; undDFCMdie Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der qualifizierten ZGP, die dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird.
(3) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem vorfinanzierten Beitrag zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert.
(4) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 2 ermittelte Eigenmittelanforderung (Ki) mit 12,5 multipliziert.
(5) Wenn KCCP gleich Null ist, setzen die Institute bei der Berechnung nach Absatz 3 für c1 den Wert 0,16 % ein.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht