TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL III EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO › KAPITEL 1 BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO

Artikel 312 Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente.

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