Artikel 318 Berechnung von Netto- und Bruttoverlust · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust:Nettoverlust = Bruttoverlust – RückflussDabei gilt:Bruttoverlust= ein Verlust in Verbindung mit einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis, vor Rückflüssen jeglicher Art;Rückfluss= ein oder mehrere mit dem ursprünglichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende zeitlich getrennte Ereignisse, bei denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen:
- a. a)in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesene direkte Kosten, wie etwa Wertminderungen, Vergleiche, Schadenersatzzahlungen, Strafzahlungen und Zinsrückstände, und Rechtskosten sowie Abschreibungen, die auf das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis zurückzuführen sind, darunter:
- i) wenn das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit dem Marktrisiko in Verbindung steht, die Kosten für die Auflösung von Marktpositionen bei dem erfassten Verlustbetrag, der aus den Posten mit operationellem Risiko entstanden ist;
- ii) wenn Zahlungen auf Versäumnisse oder unangemessene Prozesse des Instituts zurückzuführen sind, Strafzahlungen, Zinsen, Verzugsgebühren, Rechtskosten sowie Steuern — mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags —, es sei denn, dieser Betrag ist bereits unter Buchstabe e enthalten;
- b. Kosten, die infolge des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses entstehen, einschließlich Aufwendungen für externe Leistungen, die unmittelbar mit dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen, und Kosten für Reparatur oder Ersatz, um die Position wieder in ihren Zustand vor dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis zurückzuversetzen;
- c. in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für potenzielle Folgen operationeller Verluste, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen;
- d. Verluste aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen mit definitiven finanziellen Auswirkungen, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind (ausstehende Verluste);
- e. nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, die in einem Geschäftsjahr verbucht werden und auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die die Zahlungsströme oder Abschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre beeinträchtigen (zeitverzögerte Verluste).
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:
- a. Kosten für die allgemeine Aufrechterhaltung von Verträgen über Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung;
- b. interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen;
- c. Versicherungsprämien.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Rückflüsse nur dann zur Verringerung von Bruttoverlusten verwendet, wenn das Institut die Zahlung erhalten hat. Forderungen gelten nicht als Rückflüsse.