TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL III EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO › KAPITEL 2 DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE

Artikel 321 Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen sind in den Verlustdatensatz aufzunehmen, sobald die Posten des Geschäftsindikators, die diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche betreffen, in die Geschäftsindikatorberechnung des Instituts gemäß Artikel 315 Absatz 1 einbezogen werden. Zu diesem Zweck beziehen Institute die in einem Zehnjahreszeitraum vor dem Erwerb oder Zusammenschluss verzeichneten Verluste ein.
(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Anpassungen an ihrem Verlustdatensatz nach der Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen nach Absatz 1 zu bestimmen haben.

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