Artikel 325bf Anforderungen an aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Überschreitung dann vor, wenn die Eintagesänderung des Werts eines Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht, die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die auf der Grundlage des alternativen internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:
- a. für die Berechnung des Risikopotenzials gilt eine Haltedauer von einem Tag;
- b. auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;
- c. die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;
- d. sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das alternative interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen.
(2) Die Institute zählen die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht.
(3) Es ist davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen verzeichnen musste:
- a. 12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;
- b. 12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;
- c. 30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;
- d. 30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials.
(4) Die Institute ermitteln die täglichen Überschreitungen gemäß den folgenden Grundsätzen:
- a. Ein Rückvergleich der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und dem Wert des Portfolios am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Positionen;
- b. ein Rückvergleich der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem tatsächlichen Wert am Ende des darauf folgenden Tages, ohne Gebühren und Provisionen;
- c. eine Überschreitung liegt vor, wenn das Institut für einen Geschäftstag den Portfoliowert nicht bewerten oder die Maßzahl des Risikopotenzials gemäß Absatz 3 nicht berechnen kann.
(5) Die Institute berechnen für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen eine Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels den in Artikel 325ba genannten Multiplikationsfaktor mc.
(6) Der Multiplikationsfaktor (mc) entspricht mindestens der Summe aus 1,5 und einem gemäß der Tabelle 3 bestimmten Aufschlag. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio wird der Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen berechnet, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags unterliegt den folgenden Anforderungen:
- a. a)Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Eintagesänderung des Portfoliowerts die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die mit Hilfe des internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:
- i) Haltedauer von einem Tag;
- ii) einseitiges Konfidenzintervall von 99 %;
- iii) auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;
- iv) die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;
- v) sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen.
- b. Die Zahl der Überschreitungen entspricht der Zahl der Überschreitungen bei den hypothetischen oder den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts, je nachdem, welche Zahl höher ist.
(7) Die zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit des Multiplikationsfaktors nach Absatz 5 und die Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen nach Absatz 3 durch die Handelstische. Die Institute melden den zuständigen Behörden unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Geschäftstagen nach einer Überschreitung, wenn bei ihren Rückvergleichen Überschreitungen ausgewiesen werden, und begründen diese Überschreitungen.
(8) Abweichend von den Absätzen 2 und 6 können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn eine Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche konkreten Elemente für die Zwecke dieses Artikels in den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts eines Instituts zu berücksichtigen sind.
(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, gemäß denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn die Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.