TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL IV EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO › KAPITEL 1A Alternativer Standardansatz › Abschnitt 4 Aufschlag für Restrisiken

Artikel 325u Eigenmittelanforderungen für Restrisiken · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Neben den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Abschnitt 2 wenden Institute auf Instrumente, die gemäß diesem Artikel Restrisiken ausgesetzt sind, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.
(2) Es ist davon auszugehen, dass Instrumente Restrisiken ausgesetzt sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  1. a. Das Instrument nutzt als Referenz einen exotischen Basiswert, d. h. — für die Zwecke dieses Kapitels — ein Handelsbuchinstrument nutzt als Referenz eine zugrunde liegende Risikoposition, die nicht unter die Behandlung für das Delta-Faktor-, Vega- oder Krümmungsrisiko gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 oder die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 fällt;
  2. b. b)es handelt sich um ein Instrument, das anderen Restrisiken unterliegt, d. h. - für die Zwecke dieses Kapitels — es handelt sich um eines der folgenden Instrumente:
    1. i) Instrumente, die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 Eigenmittelanforderungen für das Vega- und Krümmungsrisiko unterliegen und Erträge generieren, die nicht als endliche lineare Kombination von Plain-Vanilla-Optionen mit einem einzigen zugrunde liegenden Aktienkurs, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Anleihekurs, Kreditausfallswapkurs oder Zinsswap repliziert werden können;
    2. ii) Instrumente, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 6 einbezogene Positionen sind; in dieses alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 8 einbezogene Absicherungen werden nicht berücksichtigt.
(3) Institute berechnen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 als Summe des Brutto-Nominalwerts der Instrumente nach Absatz 2, multipliziert mit folgenden Risikogewichten:
  1. a. 1,0 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe a;
  2. b. 0,1 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe b.
(4) Abweichend von Absatz 1 wenden die Institute keine Eigenmittelanforderungen für Restrisiken auf Instrumente an, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. a. Das Instrument ist an einer anerkannten Börse notiert;
  2. b. das Instrument kommt für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Betracht;
  3. c. das Instrument gleicht das Marktrisiko einer anderen Position im Handelsbuch vollständig aus; in diesem Fall werden diese beiden völlig kongruenten Handelsbuchpositionen von den Eigenmittelanforderungen für Restrisiken ausgenommen.
(4a) Abweichend von Absatz 1 wendet ein Institut bis zum 31. Dezember 2032 die Eigenmittelanforderung für Restrisiken nicht auf Instrumente an, die ausschließlich darauf abzielen, das Marktrisiko von Positionen im Handelsbuch abzusichern, die eine Eigenmittelanforderung für Restrisiken begründen, und der gleichen Art von Restrisiken unterliegen wie die von ihnen abgesicherten Positionen.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke von Absatz 2 als Instrumente gelten, die Restrisiken ausgesetzt sind.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, die die Institute zur Ermittlung der Positionen anwenden müssen, die für die in Absatz 4a genannte Ausnahmeregelung in Betracht kommen. Zu diesen Kriterien gehören mindestens die Art der in jenem Absatz genannten Instrumente, der Nettogewinn und -verlust der kombinierten Positionen, die Sensitivitäten der kombinierten Positionen und die in den kombinierten Positionen nicht abgesicherten Risiken, wobei insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass die ursprüngliche Position mit einem Teilbetrag abgesichert werden kann.
(7) Bis zum 31. Dezember 2029 übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Anwendung der in Absatz 4a genannten Behandlung. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der in jenem Absatz genannten Behandlung vor.

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