Artikel 325w Jump-to-Default-Bruttobeträge · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
- •. JTDlong = max {LGD Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}
(2) Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
- •. JTDshort = min {LGD Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}
(3) Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an:
- a. Risikopositionen in nicht vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 100 %;
- b. Risikopositionen in vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 75 %;
- c. Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 129 erhalten eine LGD von 25 %.
(4) Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:
(5) Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:
- •. JTDlong = max {LGD · Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}
- •. JTDshort = min {LGD · Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}
(6) Institute weisen Eigenkapitalinstrumenten für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 5 eine LGD von 100 % zu.
(7) Im Fall von Risikopositionen mit Ausfallrisiko in Derivaten, deren Auszahlungen bei Ausfall des Schuldners nicht im Zusammenhang mit dem Nominalbetrag eines spezifischen, von diesem Schuldner begebenen Instruments oder der LGD des Schuldners oder einem von diesem Schuldner begebenen Instrument stehen, verwenden Institute alternative Methoden, um die JTD-Bruttobeträge zu schätzen.
(8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. Wie Institute die Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Beträge für die verschiedenen Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel bestimmen müssen;
- b. welche alternative Methoden Institute verwenden müssen, um die JTD-Bruttobeträge nach Absatz 7 zu schätzen;
- c. die Nominalbeträge von Instrumenten außer den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten.