Artikel 33 Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener Verbindlichkeiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:
- a. Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme,
- b. durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten,
- c. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute die aus dem eigenen Kreditrisiko resultierenden Zeitwertgewinne und -verluste nicht gegen solche aus ihrem Gegenparteiausfallrisiko aufrechnen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Institute den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln berücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,
- b. die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,
- c. zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts besteht enge Übereinstimmung,
- d. die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn- oder Marktwert abgelöst werden.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c darstellt.