TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL IV EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO › KAPITEL 2 Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko › Abschnitt 1 Allgemeine bestimmungen und spezifische Instrumente

Artikel 333 Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht