Artikel 335 Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
Das Institut kann die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko einer Nettoposition in einem Schuldtitel auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn der Schuldtitel bzw. die zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.