Artikel 337 Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Bei Instrumenten im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut die nach Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen mit 8 % des Risikogewichts, das es diesen Positionen gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 außerhalb des Handelsbuchs zuweisen würde.
(2) Bei der Bestimmung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden Institute ausschließlich den in Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 festgelegten Ansatz.
(3) Für Verbriefungspositionen, für die ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 247 Absatz 6 vorgegeben ist, wird ein Wert von 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt.
(4) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 2 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt.
(5) Wenn der Originator einer traditionellen Verbriefung die in Artikel 244 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden.