Artikel 344 Aktienindizes · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Aktienindizes aus, für die nach Absatz 4 Satz 2 verfahren werden kann.
(2) Vor dem Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nach Absatz 1 dürfen Institute die Behandlung nach Absatz 4 Satz 2 weiter anwenden, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014 angewandt haben.
(3) Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als Aktienindex-Terminkontrakte bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrunde liegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden und gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrunde liegenden Aktien selbst aufgerechnet werden. Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, inwieweit sie von dieser Behandlung Gebrauch machen.
(4) Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrunde liegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und einen relevanten angemessen breit gestreuten Index darstellt.