Artikel 349 Allgemeine Anforderungen an OGA · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
Der Ansatz nach Artikel 350 darf auf OGA angewandt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. a)Der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument enthält sämtliche nachstehenden Angaben:
- i) die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf;
- ii) die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen;
- iii) im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Verschuldung;
- iv) im Falle der Zulässigkeit von Geschäften mit OTC-Finanzderivaten oder Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt.
- b. Die Geschäftstätigkeit des OGA ist Gegenstand eines Halbjahresberichts und eines Jahresberichts, um eine Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten, der Erträge und der Transaktionen während des Berichtszeitraums zu ermöglichen.
- c. Die Anteile des OGA sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGA auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers.
- d. Die Anlagen der OGA sind von den Vermögenswerten der OGA-Verwaltungsgesellschaft zu trennen.
- e. Das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGA sicher.
- f. OGA werden von Personen verwaltet, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder gleichwertigen Rechtsvorschriften überwacht werden.