TEIL 3 EIGENMITTELANFORDERUNGEN › TITEL IV EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO › KAPITEL 3 Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko

Artikel 352 Berechnung der gesamten Netto-Fremdwährungsposition · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die offene Nettoposition des Instituts wird in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold als Summe der folgenden Elemente (positiv oder negativ) berechnet:
  1. a. Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva abzüglich aller Passiva, einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder im Fall von Gold die Netto-Kassaposition in Gold);
  2. b. Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Währungs- und Goldtermingeschäften, einschließlich der Währungs- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungsswaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);
  3. c. unwiderrufliche Garantien und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;
  4. d. mit Hilfe des Delta-Faktors oder auf Basis des Delta-Faktors ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Fremdwährungs- und Gold-Optionen;
  5. e. Marktwert anderer Optionen.
(2) Alle Positionen, die ein Institut bewusst eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, können vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sind keine Handelspositionen oder sind struktureller Art, und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluss erfordert eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter denselben Bedingungen genauso behandelt werden.
(3) Ein Institut darf bei der Berechnung der offenen Nettoposition in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettogegenwartswert heranziehen, sofern das Institut diesen Ansatz durchgängig einsetzt.
(4) Die Netto-Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen, mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung, und die Netto-Kauf- oder Verkaufsposition in Gold werden zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Anschließend werden diese getrennt addiert, um die gesamte Netto-Kaufposition und die gesamte Netto-Verkaufsposition zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht der gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts.
(5) Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider.
(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen verschiedene Methoden festgelegt werden, um andere Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen in einer dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute im Bereich Optionen angemessenen Weise zu berücksichtigen.

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