Artikel 371 Ausschlüsse aus Modellen für das spezifische Risiko · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Ein Institut darf sich dafür entscheiden, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko anhand eines internen Modells die Positionen auszuschließen, für die es die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nach Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 337, mit Ausnahme der Positionen, auf die der Ansatz gemäß Artikel 377 angewandt wird, erfüllt,
(2) Ein Institut darf sich dafür entscheiden, keine Ausfall- und Migrationsrisiken für gehandelte Schuldtitel in seinem internen Modell zu erfassen, wenn es diese Risiken durch die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 erfasst.