Artikel 383b Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in den Artikeln 383c bis 383h beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren sowie das in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren an.
(2) Die Sensitivität der aggregierten CVA und die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse werden für jede in Artikel 383 Absatz 2 genannte Risikoklasse anhand der in den Artikeln 383i und 383j festgelegten entsprechenden Formeln berechnet. Hängt der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren ab, so wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt.
(3) Handelt es sich bei einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft um ein Indexinstrument, so berechnen Institute die Sensitivitäten dieses anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber allen relevanten Risikofaktoren, indem sie die Verschiebung eines der relevanten Risikofaktoren auf jeden Indexkomponenten anwenden.
(4) Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen:
- a. Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;
- b. Referenz-Kreditspreadrisiko; und
- c. Aktienkursrisiko.
(5) Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten gemäß den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden:Dabei gilt:k= der Index, der den Risikofaktor k bezeichnet;= die gewichtete Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k;RWk= das auf den Risikofaktor k anwendbare Risikogewicht;= die Netto-Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k;= die gewichtete Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k;= die Netto-Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k;
(6) Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität WSk des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k gemäß folgender Formel:
(7) Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen ρkl für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb derselben in den Artikeln 383l, 383t und 383q festgelegten Unterklasse gemäß folgender Formel zur unterklassenspezifischen Sensitivität Kb aggregiert:Dabei gilt:Kb= die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b;WSk= die gewichteten Netto-Sensitivitäten;ρkl= die entsprechenden innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationsparameter;R= der Hedging-Disallowance-Parameter (Parameter zur Einschränkung der Anerkennung von Absicherungsgeschäften) von 0,01.
(8) Die unterklassenspezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassenspezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383o, 383r, 383u, 383w und 383z festgelegten Unterklassen gemäß folgender Formel zu den risikoklassenspezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:Dabei gilt:mCVA= ein Multiplikationsfaktor, der dem Wert 1 entspricht; die zuständige Behörde kann den Wert von mCVA erhöhen, wenn das regulatorische CVA-Modell des Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung des CVA-Risikos verhindern;Kb= die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b;γbc= der Korrelationsparameter zwischen den Unterklassen b und c;für alle Risikofaktoren in Unterklasse b;für alle Risikofaktoren in Unterklasse c.