TEIL 4 GROSSKREDITE

Artikel 391 Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß diesem Teil bezeichnet Institut auch private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigstellen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Definition des Begriffs Institut fallen würden und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union mindestens gleichwertig sind.

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